KFC - Speldorf
Auch so ein Faktor, der nicht gerade für ein volles Stadion sorgt: Von der Lokalpresse ist in Sachen Vorberichterstattung nichts mehr zu sehen. Der gemeine Krefelder weiß wahrscheinlich nicht mal, dass wir spielen, geschweige denn gegen wen ...
RP: nix
WZ: nix
FuPa: Ein Artikel darüber, dass es um nix mehr geht, mit kurzer Erwähnung des Spiels
RS: nix
KFC-Online: nix
Der einzige Artikel ist dann auch aus der WAZ Mülheim, schon bezeichnend.
[url]http://www.derwesten.de/sport/lokalsport/muelheim/begegnung-mit-dem-meister-id7913104.html[/url]
RP: nix
WZ: nix
FuPa: Ein Artikel darüber, dass es um nix mehr geht, mit kurzer Erwähnung des Spiels
RS: nix
KFC-Online: nix
Der einzige Artikel ist dann auch aus der WAZ Mülheim, schon bezeichnend.
[url]http://www.derwesten.de/sport/lokalsport/muelheim/begegnung-mit-dem-meister-id7913104.html[/url]
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Tja, in der WZ schreiben die lieber über Fischeln.Thema ist, daß Fischeln nicht als Tabellenletzter absteigen möchte. WICHTIG
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WZ: [url='http://www.wz-newsline.de/lokales/krefeld/sport/kfc-uerdingen/kfc-dreht-02-rueckstand-1.1311635']KFC dreht 0:2-Rückstand[/url]
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WZ-online
[url]http://www.wz-newsline.de/lokales/krefeld/sport/kfc-uerdingen/kfc-dreht-02-rueckstand-1.1311635[/url]
[url]http://www.wz-newsline.de/lokales/krefeld/sport/kfc-uerdingen/kfc-dreht-02-rueckstand-1.1311635[/url]
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Die erwähnen aber nicht die Uerdinger mit ihren schwarzen Sturmhauben. Wie war es denn nun wirklich! Wahrscheinlich war keiner von der WZ im Stadion oder?
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In der Printausgabe des Reviersports steht am Ende des Spielberichts, das gestern ein 18jähriger Mazedonier aus deren erster Liga Tribunengast war und diese Woche hier zur Probe verweilt. Wird bestimmt heute mittag auch online freigeschaltet, der Artikel.
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RP: [url='http://www.fupa.net/berichte/kfc-macht-zwei-tore-rckstand-wett-61251.html']KFC macht zwei Tore Rückstand wett[/url]
So schlimm fand ich den Schiedsrichter diesmal gar nicht, wie van der Luer es meint. Da gab es zuletzt viel schlimmere. Der einzige große Fehler war, dass es für das Foul an Baltes in der 45. Minute keinen Elfmeter gab. Aber die beiden verhängten Elfer waren korrekt und auch das 0:2 war, wie man auch bei Grotenburg TV eindeutlig sieht, kein Abseits.
WAZ (Mühlheim): [url='http://www.derwesten.de/sport/lokalsport/muelheim/ueberraschung-liegt-in-der-luft-aimp-id7921481.html']Überraschung liegt in der Luft[/url]
"Die VfB-Anhänger waren zwar nicht mit dem Resultat, aber mit der Leistung ihrer Mannschaft zufrieden." Der Mühlheimer Reporter sah also nur glückliche Speldorfer. :whistling:
So schlimm fand ich den Schiedsrichter diesmal gar nicht, wie van der Luer es meint. Da gab es zuletzt viel schlimmere. Der einzige große Fehler war, dass es für das Foul an Baltes in der 45. Minute keinen Elfmeter gab. Aber die beiden verhängten Elfer waren korrekt und auch das 0:2 war, wie man auch bei Grotenburg TV eindeutlig sieht, kein Abseits.
WAZ (Mühlheim): [url='http://www.derwesten.de/sport/lokalsport/muelheim/ueberraschung-liegt-in-der-luft-aimp-id7921481.html']Überraschung liegt in der Luft[/url]
"Die VfB-Anhänger waren zwar nicht mit dem Resultat, aber mit der Leistung ihrer Mannschaft zufrieden." Der Mühlheimer Reporter sah also nur glückliche Speldorfer. :whistling:
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[quote='Torwand','index.php?page=Thread&postID=29086#post29086']RP: [url='http://www.fupa.net/berichte/kfc-macht-zwei-tore-rckstand-wett-61251.html']KFC macht zwei Tore Rückstand wett[/url]
So schlimm fand ich den Schiedsrichter diesmal gar nicht, wie van der Luer es meint. Da gab es zuletzt viel schlimmere. Der einzige große Fehler war, dass es für das Foul an Baltes in der 45. Minute keinen Elfmeter gab. Aber die beiden verhängten Elfer waren korrekt und auch das 0:2 war, wie man auch bei Grotenburg TV eindeutlig sieht, kein Abseits.[/quote]Was VdLöööör sagt, kann man doch machen;Aufnahmegerät in der Jacke und gut is!
So schlimm fand ich den Schiedsrichter diesmal gar nicht, wie van der Luer es meint. Da gab es zuletzt viel schlimmere. Der einzige große Fehler war, dass es für das Foul an Baltes in der 45. Minute keinen Elfmeter gab. Aber die beiden verhängten Elfer waren korrekt und auch das 0:2 war, wie man auch bei Grotenburg TV eindeutlig sieht, kein Abseits.[/quote]Was VdLöööör sagt, kann man doch machen;Aufnahmegerät in der Jacke und gut is!
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[quote='Ürdi','index.php?page=Thread&postID=29087#post29087']Was VdLöööör sagt, kann man doch machen;Aufnahmegerät in der Jacke und gut is![/quote]
Dazu heißt es im Strafgesetzbuch:
§ 201
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Dazu heißt es im Strafgesetzbuch:
§ 201
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
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[quote='Torwand','index.php?page=Thread&postID=29089#post29089'][quote='Ürdi','index.php?page=Thread&postID=29087#post29087']Was VdLöööör sagt, kann man doch machen;Aufnahmegerät in der Jacke und gut is![/quote]
Dazu heißt es im Strafgesetzbuch:
§ 201
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.[/quote]Also bitte, darf auf keinen Fall gemacht werden.Vielen Dank für die ausführliche Begründung.----In ganz anders gelagerten Fällen sieht man vor Gericht von dieser Regelung ab, natürlich nicht bei solchen Lappalien, wie bei den Diskussionen mit Schiedsrichtern.
Dazu heißt es im Strafgesetzbuch:
§ 201
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.[/quote]Also bitte, darf auf keinen Fall gemacht werden.Vielen Dank für die ausführliche Begründung.----In ganz anders gelagerten Fällen sieht man vor Gericht von dieser Regelung ab, natürlich nicht bei solchen Lappalien, wie bei den Diskussionen mit Schiedsrichtern.
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