Mitglieder des Ehrenrats
Wie kommt der Vorsitzende des Ehrenrates dazu neue Mitglieder zu benennen?
Das entspricht nicht der Satzung.
Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden aus seiner Mitte aber bestellt KEINE
Mitglieder des Gremiums.
Vollkommen richtig. Der Ehrenrat kann seine Mitglieder nicht selbst bestimmen. Dies ist nur im VWR möglich, wenn ansonsten die Mindestzahl nicht erreicht würde.
Aktuell gibt es eine kleine Unstimmigkeit. Auf der Homepage wird von 5 Ehrenratsmitgliedern laut Satzung gesprochen. In der Satzung selber ist die Zahl 3 genannt. Hier müsste einmal geprüft werden, was die MV verabschiedet hat und was ans Vereinsregister gemeldet wurde. Sollte tatsächlich die 5 stimmen, müsste ein weiteres Mitglied von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Das sollte man nicht ganz so eng sehen... Sven hat ja erklärt, dass auf der in Aussicht gestellten MV alles Regelkonform geklärt werden sollte. Und wenn wir mal ehrlich sind, sind die Möglichkeiten des Ehrenrats ja minimal, hat eher was von einem Repräsentantamt.
Wir sollten uns hier lieber auf den Vorstand und den VWR konzentrieren
Das sollte man nicht ganz so eng sehen... Sven hat ja erklärt, dass auf der in Aussicht gestellten MV alles Regelkonform geklärt werden sollte. Und wenn wir mal ehrlich sind, sind die Möglichkeiten des Ehrenrats ja minimal, hat eher was von einem Repräsentantamt.
Wir sollten uns hier lieber auf den Vorstand und den VWR konzentrieren
Inhaltlich finde ich die Nachbesetzung mit B.W. nicht so dramatisch. Der Weg ist allerdings nicht korrekt.
Da sollten wir schon konsequent bleiben. Wir können die Satzung nicht mal so und mal so anwenden.
Die Mitglieder haben das alleinige Recht zu entscheiden wer in den Ehrenrat kommt. Daraus ergibt sich ja dann der VWR und dann den Vorstand. So klein ist der Einfluss gar nicht. Auch wenn es sonst wenig andere Aufgaben gibt und schon gar keine Sanktionsmöglichkeiten. Man kann sich vorstellen, dass ein Ehrenrat der aus (nur ein Beispiel) Funkel, Herget, Tichelkamp, Meyer und Toeller besteht, andere VWR Mitglieder vorstellt als Thißen, Scholten, Gummert, Ludenberg und Schürmann. Nur um mal ein krasses Beispiel zu nennen.
Inhaltlich finde ich die Nachbesetzung mit B.W. nicht so dramatisch. Der Weg ist allerdings nicht korrekt.
Da sollten wir schon konsequent bleiben. Wir können die Satzung nicht mal so und mal so anwenden.
Die Mitglieder haben das alleinige Recht zu entscheiden wer in den Ehrenrat kommt. Daraus ergibt sich ja dann der VWR und dann den Vorstand. So klein ist der Einfluss gar nicht. Auch wenn es sonst wenig andere Aufgaben gibt und schon gar keine Sanktionsmöglichkeiten. Man kann sich vorstellen, dass ein Ehrenrat der aus (nur ein Beispiel) Funkel, Herget, Tichelkamp, Meyer und Toeller besteht, andere VWR Mitglieder vorstellt als Thißen, Scholten, Gummert, Ludenberg und Schürmann. Nur um mal ein krasses Beispiel zu nennen.
Ok. Da haste natürlich recht, da habe ich zu kurz gedacht.
Dennoch liegen mir die Probleme im Vorstand & VWR mehr im Magen, als die Nachberufung von BW
Was mich daran am meisten nervt: vom "kleinsten" bis zum "größten" Gremium, macht jeder, was er will... Die Nachbesetzung im Ehrenrat müssten wir aus Prinzip schon ablehnen. Ich zweifle mittlerweile auch an meiner Mitgliedschaft. Ich wohne in Süddeutschland, kann zu den Spielen nicht mehr kommen, und "bezahle" Mitgliedsbeitrag nur dafür, um täglich irgendeinen Mist zu lesen.
"Die Nachbesetzung im Ehrenrat müssten wir aus Prinzip schon ablehnen."
Insbesondere dann, wenn Familie von diesem Rat offensichtlich bevorteilt wird und andere das Nachsehen haben.
Ich habe nichts gegen diese Personen, aber die Art und Weise geht halt gar nicht.
Ganz so kritisch sehe ich das nicht. (@Eifelbär Ja, so sieht es wohl aus.) Es bleibt festzuhalten, dass der Ehrenrat der Annahme war, sich erweitert zu haben, aber garnicht die Mittel dazu hatte. Anders betrachtet kann der Ehrenrat sich aber von wem auch immer Expertise holen, bzw. mit wem auch immer sich (unabhängig) beraten.
Wichtiger ist da die Fragestellung, ob aus Sicht der Mitglieder ungewollte Entscheidungen getroffen wurden. Und, sollten diese in einem möglichen Irrglauben der Beschlussfähigkeit zu Stande gekommen sein, welche Konsequenzen dann angestrebt werden sollten.
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