grizu
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....tja, wieso Ironie?
....sicher, bin ich regelmäßig 8)
verletzt bzw. krank (gripp. Infekt): D.Oehlers, A.Maouel, N. Zitzen, A. Aydin, T. Knetsch, G. Aktas, L. Heine,
gesperrt: B. Akarca (bis 15.3. o. noch 3 Spiele), F. Fahrian (1 Spiel)
...das ist es derzeit...
verletzt bzw. krank (gripp. Infekt): D.Oehlers, A.Maouel, N. Zitzen, A. Aydin, T. Knetsch, G. Aktas, L. Heine,
gesperrt: B. Akarca (bis 15.3. o. noch 3 Spiele), F. Fahrian (1 Spiel)
...das ist es derzeit...
...diese Ungeheuerlichkeit haben sich am Samstag in Rödinghausen auch "Fans" des KFC erlaubt; es war ein Banner am Zaun vor dem KFC-Block mit dem Spruch aufgehängt, welches sich hier mit Platzstürmer Uwe "solidarisierte". Leider mit gleichem Textbeginn: ...je suis usw. .
Es tut mir leid, aber das geht gar nicht; das ist eine Verhöhnung der Opfer der Terroranschläge in Frankreich; nicht mehr und nicht weniger.
Es tut mir leid, aber das geht gar nicht; das ist eine Verhöhnung der Opfer der Terroranschläge in Frankreich; nicht mehr und nicht weniger.
...stimmt, deutsche vermögensberatung; versicherungsvertreter...(und wovon hat der ahnung? ...nur mal so frag)
...stimmt, mein Fehler
[quote='Waldweibchen','index.php?page=Thread&postID=67279#post67279']Amtliche Mitteilung FVN
Feldverweise
04.01.2015
SuS Schaag: Jelonek Christoph, 10.09.87, Engelbrecht Sven, 11.05.94, beide bis einschl. 01.02.2015
gesperrt.
SuS Schaag: Kapucu Deniz, 23.05.95, bis zur Entscheidung des Rechtsorganes gesperrt.
03.01.2015
Bor. Oedt: Eichberg Marc, 07.08.84, bis einschl. 25.01.2015 gesperrt.
SV Grefrath: Bauten Christian, 05.01.93, bis einschl. 01.02.2015 gesperrt.
03.01.2015
KFC Uerdingen: Fahrian Fabiio, 27.11.92, bis einschl. 25.01.2015 gesperrt.
26.12.2014
SV Oppum: Karasoy Kürsad, 23.11.96, Eryilmaz Okan, 16.10.85, beide bis zur Entscheidung des
Rechtsorganes gesperrt.
Turniere
Dülkener FC: Alle Turniere vom 16.01.15 bis 18.01.15 genehmigt.[/quote]...es hat eine vierwöchige Sperre gegeben. Feldverweis Fahrian Fabio am 26.12.14 Sperre (gilt vom Tag des Verweises an) bis einschließlich 25.01.15 .
Das ergibt nach Adam Riese ziemlich genau die üblichen vier Wochen...
Feldverweise
04.01.2015
SuS Schaag: Jelonek Christoph, 10.09.87, Engelbrecht Sven, 11.05.94, beide bis einschl. 01.02.2015
gesperrt.
SuS Schaag: Kapucu Deniz, 23.05.95, bis zur Entscheidung des Rechtsorganes gesperrt.
03.01.2015
Bor. Oedt: Eichberg Marc, 07.08.84, bis einschl. 25.01.2015 gesperrt.
SV Grefrath: Bauten Christian, 05.01.93, bis einschl. 01.02.2015 gesperrt.
03.01.2015
KFC Uerdingen: Fahrian Fabiio, 27.11.92, bis einschl. 25.01.2015 gesperrt.
26.12.2014
SV Oppum: Karasoy Kürsad, 23.11.96, Eryilmaz Okan, 16.10.85, beide bis zur Entscheidung des
Rechtsorganes gesperrt.
Turniere
Dülkener FC: Alle Turniere vom 16.01.15 bis 18.01.15 genehmigt.[/quote]...es hat eine vierwöchige Sperre gegeben. Feldverweis Fahrian Fabio am 26.12.14 Sperre (gilt vom Tag des Verweises an) bis einschließlich 25.01.15 .
Das ergibt nach Adam Riese ziemlich genau die üblichen vier Wochen...
na, ich weiss nicht so recht...
[size=10][u]Zitat ministerium inneres und kommunales nrw:[/u][/size]
In Nordrhein-Westfalen unterliegen alle Gesetze und Rechtsverordnungen grundsätzlich einem Befristungsmanagement, sofern diese in der Verantwortung des Nordrhein-Westfälischen Landtages liegen. Dies bedeutet konkret:
Die Landesregierung wird zum einen bei allen künftigen Gesetzesentwürfen dem Landtag grundsätzlich eine Befristung vorschlagen. Befristung kann - und dies soll Vorrang haben - ein Verfallsdatum sein.
Das Gesetz tritt also an dem festgesetzten Datum außer Kraft, ein in Kraft bleiben kommt nur dann in Betracht, wenn im Rahmen einer Beweislastumkehr begründet werden kann, dass die Fortdauer des Gesetzes unverzichtbar notwendig ist. Alternativ kann im Gesetz gegenüber dem Landtag eine Berichtpflicht vorgesehen werden. In diesem Fall muss die Landesregierung zu dem festgesetzten Zeitpunkt dem Landtag die Wirkungen dieses Gesetzes, seine Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit darlegen. Die Befristung gilt in gleicher Weise für Verordnungen.
[u]...ganz so einfach ist das also, soweit ich das verstehe dann doch nicht.[/u]
eine einfache streichung der befristung ist nicht das, was der gesetzgeber mit der befristung von verordnungen und gesetzen vorgesehen hat.
es muss schon zwingend ein nachweis geführt werden, dass und warum die verordnung über den befristungszeitraum hinaus gültig sein soll; also z.b. eine weitere verlängerung um ein bis max. fünf jahre vorgenommen werden soll. eine komplette entfristung ist aber kaum im sinne der befristungsgesetzgebung. es kann auch statt eines verfalldatums eine verpflichtung zur regelmäßigen (z.b. jährlichen) berichtsabgabe ergehen.
Wenn dies dann hier konkret erfolgt ist, mag es so sein, dass die verordnung weiter gültig bleibt, verbunden mit entweder einer berichtsverpflichtung, warum diese verordnung auch zukünftig weiter gültig sein soll oder neuem verfallsdatum.
wenn aber tatsächlich ohne jede begründung lediglich das verfallsdatum ohne weitere änderung/ergänzung/begründung und/oder berichtsverpflichtung gestrichen wurde, ist das nicht im sinne des "erfinders" (gesetzgeber) und damit wohl unzulässig...
ich habe mir die neue verordnung noch nicht angesehen (werd ich aber bald nachholen); vllt kann die frau landtagsabgeordnete ja mal genauer nachhaken?
[size=10][u]Zitat ministerium inneres und kommunales nrw:[/u][/size]
In Nordrhein-Westfalen unterliegen alle Gesetze und Rechtsverordnungen grundsätzlich einem Befristungsmanagement, sofern diese in der Verantwortung des Nordrhein-Westfälischen Landtages liegen. Dies bedeutet konkret:
Die Landesregierung wird zum einen bei allen künftigen Gesetzesentwürfen dem Landtag grundsätzlich eine Befristung vorschlagen. Befristung kann - und dies soll Vorrang haben - ein Verfallsdatum sein.
Das Gesetz tritt also an dem festgesetzten Datum außer Kraft, ein in Kraft bleiben kommt nur dann in Betracht, wenn im Rahmen einer Beweislastumkehr begründet werden kann, dass die Fortdauer des Gesetzes unverzichtbar notwendig ist. Alternativ kann im Gesetz gegenüber dem Landtag eine Berichtpflicht vorgesehen werden. In diesem Fall muss die Landesregierung zu dem festgesetzten Zeitpunkt dem Landtag die Wirkungen dieses Gesetzes, seine Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit darlegen. Die Befristung gilt in gleicher Weise für Verordnungen.
[u]...ganz so einfach ist das also, soweit ich das verstehe dann doch nicht.[/u]
eine einfache streichung der befristung ist nicht das, was der gesetzgeber mit der befristung von verordnungen und gesetzen vorgesehen hat.
es muss schon zwingend ein nachweis geführt werden, dass und warum die verordnung über den befristungszeitraum hinaus gültig sein soll; also z.b. eine weitere verlängerung um ein bis max. fünf jahre vorgenommen werden soll. eine komplette entfristung ist aber kaum im sinne der befristungsgesetzgebung. es kann auch statt eines verfalldatums eine verpflichtung zur regelmäßigen (z.b. jährlichen) berichtsabgabe ergehen.
Wenn dies dann hier konkret erfolgt ist, mag es so sein, dass die verordnung weiter gültig bleibt, verbunden mit entweder einer berichtsverpflichtung, warum diese verordnung auch zukünftig weiter gültig sein soll oder neuem verfallsdatum.
wenn aber tatsächlich ohne jede begründung lediglich das verfallsdatum ohne weitere änderung/ergänzung/begründung und/oder berichtsverpflichtung gestrichen wurde, ist das nicht im sinne des "erfinders" (gesetzgeber) und damit wohl unzulässig...
ich habe mir die neue verordnung noch nicht angesehen (werd ich aber bald nachholen); vllt kann die frau landtagsabgeordnete ja mal genauer nachhaken?
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