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Lebenslange DK

Inrather61
Antwort auf wise

Warum besser? Na, weil die Besitzer der LDK kommende Saison auch wirklich alle Spiele genießen können.

Abwarten, haben wir schon mal öfter gedacht.

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FC1905UE
Antwort auf wise

Warum besser? Na, weil die Besitzer der LDK kommende Saison auch wirklich alle Spiele genießen können.

Da es die lebenslange Dauerkarte schon einige Jahre gibt konnte man ,bis auf die letzte ,auch alle Spiele sehen . Ohne Beschränkung der beiden oberen Ligen .

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Stroem

Den Punkt mit der Kündigung habe ich nicht ganz verstanden.

Hätte der Insolvenzverwalter die Karten nicht kündigen müssen? Kann er das jetzt immer noch oder hätte das nicht schon zum Start des Verfahrens erfolgen müssen?

Der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht,ob er laufende Verträge erfüllen möchte oder nicht. Wenn der Vertrag über die LDK "gekündigt" (Wahlrecht der Nichterfüllung) wird, besteht ein Anspruch auf Rückzahlung des überzahlten Betrages. Da fängt das erste Problem an. Wie berechnet man das? Nimmt man den Gesamtpreis und teilt es durch die zu erwartende Lebenserwartung? Nimmt man 20 Jahre oder vielleicht nur den Zeitraum bis zum Vertragsende (die Dauerkarte hat dann halt nur ein Jahr "gelebt").

Ich mache mal eine mögliche Beispielrechnung. Die Karte hat 1905 Euro gekostet und die normale Dauerkarte kostet beispielsweise 300 Euro. Dann könnte man rechnen 1905 Euro minus 300 Euro rechnen. Restwert: 1605 Euro.

Diesen Betrag kann man dann im Insolvenzverfahren anmelden. Nehmen wir dann eine Insolvenzquote von 10%, erhält man als Gläubiger der LDK 16,05 Euro. Damit ist alles erledigt. Keine weiteren Spiele und keine weitere Erstattung mehr.

Der IV bietet nun an den bestehenden Vertrag zu ändern. Dies kann angenommen werden oder man versucht den Vertrag ohne Änderung durchzusetzen. Lehnt der IV die Erfüllung (Zutritt zum Stadion, konkludente ablehnende Ausübung des Wahlrechts) aber ab, kann auf die Erfüllung nicht bestanden werden. Es bleibt nur die Möglichkeit die Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden. Das Wahlrecht kann formlos ausgeübt werden. Eine schriftliche Kündigung ist (nachdem was ich gefunden habe) nicht notwendig.

Nachdem was ich dazu gefunden habe, kann das Wahlrecht bis zu Ende des Insolvenzverfahrens ausgeübt werden.

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Inrather61
Antwort auf Stroem

Der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht,ob er laufende Verträge erfüllen möchte oder nicht. Wenn der Vertrag über die LDK "gekündigt" (Wahlrecht der Nichterfüllung) wird, besteht ein Anspruch auf Rückzahlung des überzahlten Betrages. Da fängt das erste Problem an. Wie berechnet man das? Nimmt man den Gesamtpreis und teilt es durch die zu erwartende Lebenserwartung? Nimmt man 20 Jahre oder vielleicht nur den Zeitraum bis zum Vertragsende (die Dauerkarte hat dann halt nur ein Jahr "gelebt").

Ich mache mal eine mögliche Beispielrechnung. Die Karte hat 1905 Euro gekostet und die normale Dauerkarte kostet beispielsweise 300 Euro. Dann könnte man rechnen 1905 Euro minus 300 Euro rechnen. Restwert: 1605 Euro.

Diesen Betrag kann man dann im Insolvenzverfahren anmelden. Nehmen wir dann eine Insolvenzquote von 10%, erhält man als Gläubiger der LDK 16,05 Euro. Damit ist alles erledigt. Keine weiteren Spiele und keine weitere Erstattung mehr.

Der IV bietet nun an den bestehenden Vertrag zu ändern. Dies kann angenommen werden oder man versucht den Vertrag ohne Änderung durchzusetzen. Lehnt der IV die Erfüllung (Zutritt zum Stadion, konkludente ablehnende Ausübung des Wahlrechts) aber ab, kann auf die Erfüllung nicht bestanden werden. Es bleibt nur die Möglichkeit die Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden. Das Wahlrecht kann formlos ausgeübt werden. Eine schriftliche Kündigung ist (nachdem was ich gefunden habe) nicht notwendig.

Nachdem was ich dazu gefunden habe, kann das Wahlrecht bis zu Ende des Insolvenzverfahrens ausgeübt werden.

Is datt kompliziert 🙈🙈🙈

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JP57
Antwort auf Stroem

Der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht,ob er laufende Verträge erfüllen möchte oder nicht. Wenn der Vertrag über die LDK "gekündigt" (Wahlrecht der Nichterfüllung) wird, besteht ein Anspruch auf Rückzahlung des überzahlten Betrages. Da fängt das erste Problem an. Wie berechnet man das? Nimmt man den Gesamtpreis und teilt es durch die zu erwartende Lebenserwartung? Nimmt man 20 Jahre oder vielleicht nur den Zeitraum bis zum Vertragsende (die Dauerkarte hat dann halt nur ein Jahr "gelebt").

Ich mache mal eine mögliche Beispielrechnung. Die Karte hat 1905 Euro gekostet und die normale Dauerkarte kostet beispielsweise 300 Euro. Dann könnte man rechnen 1905 Euro minus 300 Euro rechnen. Restwert: 1605 Euro.

Diesen Betrag kann man dann im Insolvenzverfahren anmelden. Nehmen wir dann eine Insolvenzquote von 10%, erhält man als Gläubiger der LDK 16,05 Euro. Damit ist alles erledigt. Keine weiteren Spiele und keine weitere Erstattung mehr.

Der IV bietet nun an den bestehenden Vertrag zu ändern. Dies kann angenommen werden oder man versucht den Vertrag ohne Änderung durchzusetzen. Lehnt der IV die Erfüllung (Zutritt zum Stadion, konkludente ablehnende Ausübung des Wahlrechts) aber ab, kann auf die Erfüllung nicht bestanden werden. Es bleibt nur die Möglichkeit die Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden. Das Wahlrecht kann formlos ausgeübt werden. Eine schriftliche Kündigung ist (nachdem was ich gefunden habe) nicht notwendig.

Nachdem was ich dazu gefunden habe, kann das Wahlrecht bis zu Ende des Insolvenzverfahrens ausgeübt werden.

Danke für die viele Mühe, die Du Dir gibst.

"Die Regelung jetzt ist kulant und insolvenzfest. Die Beschränkung auf 3. Liga und drunter ist ebenfalls vertretbar"

Ich bin nicht persönlich betroffen, aber könnte - nach Abschluss des IV-Verfahrens - ein zukünftiger Vorstand die Beschränkung auf die 3. Liga nicht einfach aufheben?

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Antwort auf Stroem

Der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht,ob er laufende Verträge erfüllen möchte oder nicht. Wenn der Vertrag über die LDK "gekündigt" (Wahlrecht der Nichterfüllung) wird, besteht ein Anspruch auf Rückzahlung des überzahlten Betrages. Da fängt das erste Problem an. Wie berechnet man das? Nimmt man den Gesamtpreis und teilt es durch die zu erwartende Lebenserwartung? Nimmt man 20 Jahre oder vielleicht nur den Zeitraum bis zum Vertragsende (die Dauerkarte hat dann halt nur ein Jahr "gelebt").

Ich mache mal eine mögliche Beispielrechnung. Die Karte hat 1905 Euro gekostet und die normale Dauerkarte kostet beispielsweise 300 Euro. Dann könnte man rechnen 1905 Euro minus 300 Euro rechnen. Restwert: 1605 Euro.

Diesen Betrag kann man dann im Insolvenzverfahren anmelden. Nehmen wir dann eine Insolvenzquote von 10%, erhält man als Gläubiger der LDK 16,05 Euro. Damit ist alles erledigt. Keine weiteren Spiele und keine weitere Erstattung mehr.

Der IV bietet nun an den bestehenden Vertrag zu ändern. Dies kann angenommen werden oder man versucht den Vertrag ohne Änderung durchzusetzen. Lehnt der IV die Erfüllung (Zutritt zum Stadion, konkludente ablehnende Ausübung des Wahlrechts) aber ab, kann auf die Erfüllung nicht bestanden werden. Es bleibt nur die Möglichkeit die Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden. Das Wahlrecht kann formlos ausgeübt werden. Eine schriftliche Kündigung ist (nachdem was ich gefunden habe) nicht notwendig.

Nachdem was ich dazu gefunden habe, kann das Wahlrecht bis zu Ende des Insolvenzverfahrens ausgeübt werden.

Vielen Dank für die umfangreiche Erklärung!

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Stroem
Antwort auf JP57

Danke für die viele Mühe, die Du Dir gibst.

"Die Regelung jetzt ist kulant und insolvenzfest. Die Beschränkung auf 3. Liga und drunter ist ebenfalls vertretbar"

Ich bin nicht persönlich betroffen, aber könnte - nach Abschluss des IV-Verfahrens - ein zukünftiger Vorstand die Beschränkung auf die 3. Liga nicht einfach aufheben?

Spontan würde ich sagen, dass müsste gehen. Sollte man dann 2037 aber nochmal genau prüfen. ;-)

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Antwort auf JP57

Danke für die viele Mühe, die Du Dir gibst.

"Die Regelung jetzt ist kulant und insolvenzfest. Die Beschränkung auf 3. Liga und drunter ist ebenfalls vertretbar"

Ich bin nicht persönlich betroffen, aber könnte - nach Abschluss des IV-Verfahrens - ein zukünftiger Vorstand die Beschränkung auf die 3. Liga nicht einfach aufheben?

Das sollte jetzt zumindest niemand versprechen.

Eine eher theoretische Frage wäre, ob der Vorstand damit nicht das Vereinsvermögen vorsätzlich schädigen und damit eine persönliche Haftung riskieren würde. In der Praxis wird es aber immer genug für Gründe geben, warum das doch aus Vereinssicht vorteilhaft ist.

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Inrather61

Ich rate jungen KFC Fans ein Jura Studium in Sachen Vereinsrecht anzustreben.

Sonst blickt da keiner in Zukunft mehr durch.

Da halte ich's, alter Sack, lieber mit Kaiser Franz, "Geht's auf den Platz und spielt Fußball.

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Rafiki
Antwort auf Stroem

Der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht,ob er laufende Verträge erfüllen möchte oder nicht. Wenn der Vertrag über die LDK "gekündigt" (Wahlrecht der Nichterfüllung) wird, besteht ein Anspruch auf Rückzahlung des überzahlten Betrages. Da fängt das erste Problem an. Wie berechnet man das? Nimmt man den Gesamtpreis und teilt es durch die zu erwartende Lebenserwartung? Nimmt man 20 Jahre oder vielleicht nur den Zeitraum bis zum Vertragsende (die Dauerkarte hat dann halt nur ein Jahr "gelebt").

Ich mache mal eine mögliche Beispielrechnung. Die Karte hat 1905 Euro gekostet und die normale Dauerkarte kostet beispielsweise 300 Euro. Dann könnte man rechnen 1905 Euro minus 300 Euro rechnen. Restwert: 1605 Euro.

Diesen Betrag kann man dann im Insolvenzverfahren anmelden. Nehmen wir dann eine Insolvenzquote von 10%, erhält man als Gläubiger der LDK 16,05 Euro. Damit ist alles erledigt. Keine weiteren Spiele und keine weitere Erstattung mehr.

Der IV bietet nun an den bestehenden Vertrag zu ändern. Dies kann angenommen werden oder man versucht den Vertrag ohne Änderung durchzusetzen. Lehnt der IV die Erfüllung (Zutritt zum Stadion, konkludente ablehnende Ausübung des Wahlrechts) aber ab, kann auf die Erfüllung nicht bestanden werden. Es bleibt nur die Möglichkeit die Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden. Das Wahlrecht kann formlos ausgeübt werden. Eine schriftliche Kündigung ist (nachdem was ich gefunden habe) nicht notwendig.

Nachdem was ich dazu gefunden habe, kann das Wahlrecht bis zu Ende des Insolvenzverfahrens ausgeübt werden.

Danke für die Zusammenfassung bisher.

Ich habe es ja auch so verstanden, dass der IV die LDK kündigen muss.

Desweiteren habe ich noch gelesen, dass der IV innerhalb eines Insolvenzverfahrens, nicht einfach die Rahmenbedingungen ändern kann.

Er muss vorab kündigen, und kann dann im Anschluss einen geänderten Vertrag, so wie wir ihn erhalten haben, anbieten. Das hat ja so nicht stattgefunden.

Keine Ahnung, ob es wirklich so stimmt.

Allerdings weiß ich bisher immernoch nicht, wo man denn die 19,05 hinschicken soll, um den neuen Bedingungen zuzustimmen.

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