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außerordentliche MV

Dominique

Am Wochenende habe ich mich mit einem Vereinsrechtler unterhalten können.

Die Satzung ist bei der Regelung zur Einberufung einer außerordentlichen MV unter Umständen rechtswidrig formuliert.

§ 37 BGB regelt eine Quote von 10% Stimmen der Mitglieder, was die Einberufung betrifft. Laut Aussage des Vereinsrechtlers darf die Quote in der Satzung nur nach unten abweichen. Eine ungünstigere Regelung darf durch die Satzung anscheinend nicht geschaffen werden.

10% der Mitglieder wird man deutlich einfacher erreichen können als 33% der Mitglieder.

Kann hier jemand etwas fachliches zu äußern?

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Gogo
Antwort auf Dominique

Am Wochenende habe ich mich mit einem Vereinsrechtler unterhalten können.

Die Satzung ist bei der Regelung zur Einberufung einer außerordentlichen MV unter Umständen rechtswidrig formuliert.

§ 37 BGB regelt eine Quote von 10% Stimmen der Mitglieder, was die Einberufung betrifft. Laut Aussage des Vereinsrechtlers darf die Quote in der Satzung nur nach unten abweichen. Eine ungünstigere Regelung darf durch die Satzung anscheinend nicht geschaffen werden.

10% der Mitglieder wird man deutlich einfacher erreichen können als 33% der Mitglieder.

Kann hier jemand etwas fachliches zu äußern?

Nein, mehr als 10% ist nicht rechtswidrig, der Wert darf auch nach oben abweichen.

https://www.vereinswelt.de/mitgliedschaft/mitgliederversammlung/ausserordentliche-mitgliederversammlung/#welche-rolle-spielt-die-10-reglung

Dies ist in § 37 BGB geregelt. Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Ihre Satzung enthält keine Regelung hierzu -> in diesem Fall reicht es, wenn 10 % der Mitglieder den entsprechenden Antrag stellen.

  2. Ihre Satzung enthält eine Regelung -> in diesem Fall kann von den 10% abgewichen werden. So kann dort beispielsweise geregelt sein, dass mindestens 1/3 der Mitglieder ein solches Begehren unterstützen müssen.

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Dominique
Antwort auf Gogo

Nein, mehr als 10% ist nicht rechtswidrig, der Wert darf auch nach oben abweichen.

https://www.vereinswelt.de/mitgliedschaft/mitgliederversammlung/ausserordentliche-mitgliederversammlung/#welche-rolle-spielt-die-10-reglung

Dies ist in § 37 BGB geregelt. Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Ihre Satzung enthält keine Regelung hierzu -> in diesem Fall reicht es, wenn 10 % der Mitglieder den entsprechenden Antrag stellen.

  2. Ihre Satzung enthält eine Regelung -> in diesem Fall kann von den 10% abgewichen werden. So kann dort beispielsweise geregelt sein, dass mindestens 1/3 der Mitglieder ein solches Begehren unterstützen müssen.

Das ging schnell, danke für deine Antwort.

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Stroem
Antwort auf Gogo

Nein, mehr als 10% ist nicht rechtswidrig, der Wert darf auch nach oben abweichen.

https://www.vereinswelt.de/mitgliedschaft/mitgliederversammlung/ausserordentliche-mitgliederversammlung/#welche-rolle-spielt-die-10-reglung

Dies ist in § 37 BGB geregelt. Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Ihre Satzung enthält keine Regelung hierzu -> in diesem Fall reicht es, wenn 10 % der Mitglieder den entsprechenden Antrag stellen.

  2. Ihre Satzung enthält eine Regelung -> in diesem Fall kann von den 10% abgewichen werden. So kann dort beispielsweise geregelt sein, dass mindestens 1/3 der Mitglieder ein solches Begehren unterstützen müssen.

Die Auslegung der Regelung wird diskutiert. Herrschende Meinung ist jedoch, dass ein Wert unter 50% zulässig ist. Es gibt jedoch auch Gegenansichten, die ein Überschreiten von 10% als unzulässig ansehen, da dadurch der Minderheitenschutz nicht gewährleistet sei.

Allerdings spricht unsere Satzung von den Stimmberechtigten Mitgliedern. Dies ist wohl nicht korrekt, da sich der Anteil auf alle teilnahmeberechtigten Mitglieder (inklusiver Jugend und Ehrenmitgliedern) beziehen muss. Wobei dies für das Quorum zwar aktuell sogar besser wäre, aber damit könnte die gesamte Klausel hinfällig sein. Sprich: Es reichen rund 100 Unterschriften von Mitgliedern - auch Jugendmitgliedern.

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Gogo
Antwort auf Stroem

Die Auslegung der Regelung wird diskutiert. Herrschende Meinung ist jedoch, dass ein Wert unter 50% zulässig ist. Es gibt jedoch auch Gegenansichten, die ein Überschreiten von 10% als unzulässig ansehen, da dadurch der Minderheitenschutz nicht gewährleistet sei.

Allerdings spricht unsere Satzung von den Stimmberechtigten Mitgliedern. Dies ist wohl nicht korrekt, da sich der Anteil auf alle teilnahmeberechtigten Mitglieder (inklusiver Jugend und Ehrenmitgliedern) beziehen muss. Wobei dies für das Quorum zwar aktuell sogar besser wäre, aber damit könnte die gesamte Klausel hinfällig sein. Sprich: Es reichen rund 100 Unterschriften von Mitgliedern - auch Jugendmitgliedern.

Unsere Satzung kennt "teilnahmeberechtigt" nicht.

Vielmehr heißt es in $11, Absatz 1:
Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Ausnahme der jugendlichen Mitglieder.

Für die Jugend gibt es "§ 16 Jugendabteilung".

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Stroem
Antwort auf Gogo

Unsere Satzung kennt "teilnahmeberechtigt" nicht.

Vielmehr heißt es in $11, Absatz 1:
Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Ausnahme der jugendlichen Mitglieder.

Für die Jugend gibt es "§ 16 Jugendabteilung".

Aber §37 BGB ist spricht nur von Mitgliedern (also alle) und eine Begrenzung auf lediglich stimmberechtigte Mitglieder wird in Rechtskommentaren als unzulässig eingestuft.

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Es wird eh keine AO geben und bin mal gespannt wann es die angekündige gibt

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Gogo
Antwort auf Stroem

Aber §37 BGB ist spricht nur von Mitgliedern (also alle) und eine Begrenzung auf lediglich stimmberechtigte Mitglieder wird in Rechtskommentaren als unzulässig eingestuft.

Lustig 😅

Immerhin wurde die Satzung ja vom AG KR geprüft und genehmigt.

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Stroem
Antwort auf Gogo

Lustig 😅

Immerhin wurde die Satzung ja vom AG KR geprüft und genehmigt.

Das AG prüft jedoch nicht jede Klausel auf Zulässigkeit. Zumal es diesbezüglich ja auch Spielraum bei der Auslegung und Interpretation gibt. Es prüft aber, ob bestimmte Dinge überhaupt geregelt sind. Vermutlich würde man hier auch völlig absurde Inhalte beanstanden (oder zumindest darauf hinweisen), z.B. Quote von 10% der Mitglieder die ein Grotifantentattoo auf dem Hintern haben und am 17.11. geboren wurden.

So ist zu prüfen, ob es eine Regelung zur (normalen) MV gibt. Hier sieht § 36 BGB explizit eine Regelung in der Satzung vor. Zur außerordentlichen MV gibt es eine gesetzliche Regelung die abgeändert werden kann (!). Diese wird am AG aber im "Eintragungsverfahren" eher nicht geprüft.

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Gogo
Antwort auf Stroem

Das AG prüft jedoch nicht jede Klausel auf Zulässigkeit. Zumal es diesbezüglich ja auch Spielraum bei der Auslegung und Interpretation gibt. Es prüft aber, ob bestimmte Dinge überhaupt geregelt sind. Vermutlich würde man hier auch völlig absurde Inhalte beanstanden (oder zumindest darauf hinweisen), z.B. Quote von 10% der Mitglieder die ein Grotifantentattoo auf dem Hintern haben und am 17.11. geboren wurden.

So ist zu prüfen, ob es eine Regelung zur (normalen) MV gibt. Hier sieht § 36 BGB explizit eine Regelung in der Satzung vor. Zur außerordentlichen MV gibt es eine gesetzliche Regelung die abgeändert werden kann (!). Diese wird am AG aber im "Eintragungsverfahren" eher nicht geprüft.

Danke für die Aufklärung.

Dass wir Mitglieder eine aoMV initiieren (können), bezweifle ich.


Jedoch sollten wir bei einer hoffentlich bald stattfindenden regulären MV die Agenda genau prüfen und ggf. durch Zusatzanträge erweitern, dieses Recht haben wir gemäß
§ 11 Mitgliederversammlung, Absatz 7
Die Mitgliederversammlung kann nur über die Punkte der Tagesordnung beschließen, die in der Einladung bezeichnet sind.
Weitere Anträge zur Tageordnung, die mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können, müssen spätestens 7 Tage vorher dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Ob diese Anträge die Tagesordnung erweitern oder ergänzen, entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge auf Entscheidungen, die mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden, müssen in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein.

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Unit1905

Ich kenne keinen Verein in der näheren Umgebung dessen Mitglieder sich noch weniger um ihren Verein kümmern.

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NurderKFC
Antwort auf Unit1905

Ich kenne keinen Verein in der näheren Umgebung dessen Mitglieder sich noch weniger um ihren Verein kümmern.

Wenn du dir mal den Kalender anschaust, steht nen Termin im Dezember schon gut wie fest

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nebomb
Antwort auf NurderKFC

Wenn du dir mal den Kalender anschaust, steht nen Termin im Dezember schon gut wie fest

Ahja???

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flojo

Das Jahr neigt sich dem Ende zu und noch immer kein Termin zur MV. Hatte eigentlich die Anfrage beim Verein bezüglich der Mitglieder Liste etwas ergeben?

Im Dezember kämen ja, wenn man jetzt mal nur Samstage nimmt, der 14,21,28 in Frage.

Was wäre eig, wenn aus welchen Gründen auch immer, dieses Jahr keine MV stattfindet? Und die Frist zur Einladung, beträgt mindestens 14 Tage oder?

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Antwort auf flojo

Das Jahr neigt sich dem Ende zu und noch immer kein Termin zur MV. Hatte eigentlich die Anfrage beim Verein bezüglich der Mitglieder Liste etwas ergeben?

Im Dezember kämen ja, wenn man jetzt mal nur Samstage nimmt, der 14,21,28 in Frage.

Was wäre eig, wenn aus welchen Gründen auch immer, dieses Jahr keine MV stattfindet? Und die Frist zur Einladung, beträgt mindestens 14 Tage oder?

Das wird eh nichts, die müssten ja dann Rede und Antwort stehen.

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KFC Alien

Ist das nicht sogar ein Muss ? Oder ist das egal ? Bin ja bekanntlich kein Jurajünger.. Davon ab gesehen eh wenn nur blabla da oder ? Was gäbs da so schlimmsten Falls ? Vorstand nicht entlastet oder so und dann ? Nur weitere Probleme ? Nur endlich mal wahre Infos ? So ? Dann kapiert OK .Bisher sowas doch eher Kaffeeklatsch gewesen was also da eine Lösung für uns ? Bin da neugierig was da so den grotischen Knoten lösen soll ? Was bringt das wirklich für uns am Ende ? Sorry wenn ich dumm frag..alle fragen danach als wäre es soooo eine Heilung für alles ..? Nur mal endlich sozusagen erzwungene Infos so oder ?

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nebomb
Antwort auf flojo

Das Jahr neigt sich dem Ende zu und noch immer kein Termin zur MV. Hatte eigentlich die Anfrage beim Verein bezüglich der Mitglieder Liste etwas ergeben?

Im Dezember kämen ja, wenn man jetzt mal nur Samstage nimmt, der 14,21,28 in Frage.

Was wäre eig, wenn aus welchen Gründen auch immer, dieses Jahr keine MV stattfindet? Und die Frist zur Einladung, beträgt mindestens 14 Tage oder?

Also es wird keine MV kommen, da brauchen wir uns nichts vormachen.

Und wer sagt das diese an einem Samstag stattfinden muss? Die kann ja jedem Tag stattfinden.

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Antwort auf nebomb

Also es wird keine MV kommen, da brauchen wir uns nichts vormachen.

Und wer sagt das diese an einem Samstag stattfinden muss? Die kann ja jedem Tag stattfinden.

Das stimmt die letzte im Januar 2023 für das Geschäftsjahr 2021 war ja auch an einem Donnerstag .

Jetzt müsste eigentlich eine ordentliche Versammlung für die Jahre 2022 und 2023 stattfinden .

Keine leichte Aufgabe bei der beschriebenen Buchführung , aber wenn ich einen Posten als Vorstand übernehme sollte man auf so etwas vorbereitet sein, denn man macht es ja freiwillig und ist nicht gezwungen worden .

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nebomb
Antwort auf Uerdingen1893

Das stimmt die letzte im Januar 2023 für das Geschäftsjahr 2021 war ja auch an einem Donnerstag .

Jetzt müsste eigentlich eine ordentliche Versammlung für die Jahre 2022 und 2023 stattfinden .

Keine leichte Aufgabe bei der beschriebenen Buchführung , aber wenn ich einen Posten als Vorstand übernehme sollte man auf so etwas vorbereitet sein, denn man macht es ja freiwillig und ist nicht gezwungen worden .

Wenn man die Zahlen aufgrund der miserablen Buchführung nicht hat, dann würde es ja schon reichen, wenn man eine Veranstaltung für Mitglieder durchführt wo man die brennenden Themen bespricht bzw- mal den Plan aufzeigt usw.

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Hurtz

Wäre es möglich als Fans ,Gruppierungen etc. des KFC bundesweit einen Aufruf/ Suchaktion zu starten ?

Nach dem Motto:

Wir suchen fähige Leute ,Sponsoren etc. die in der Lage sind einen Fußballverein zu führen.

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Antwort auf nebomb

Wenn man die Zahlen aufgrund der miserablen Buchführung nicht hat, dann würde es ja schon reichen, wenn man eine Veranstaltung für Mitglieder durchführt wo man die brennenden Themen bespricht bzw- mal den Plan aufzeigt usw.

Das würde helfen wenn es denn einen realistischen Plan gibt

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Gogo

Ich vermute, dass weitere Mitglieder die Faxen so dicke haben, dass diese Mitgliederlisten für die Organisation einer ao MV angefordert haben.

Daher jetzt der plötzliche Aktionismus von Platzer für eine eigene ao MV, um so auch die Agenda selbst bestimmen zu können.

Wenn er glaubt, so einer möglichen Abstimmung der Mitglieder zur Absetzung des Vorstands entgehen zu können, dann hat er sich geschnitten. Denn Mitglieder können die Erweiterung der Agenda beantragen.

Und rein vorsorglich sollte der Punkt Absetzung des Vorstands da mit drauf. So wären wir vorbereitet, falls nur BS erzählt wird. Und überzeugt er auf der MV, dann kann der Punkt entfallen bzw. wird er die Abstimmung locker überstehen.

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nebomb

Es können Punkte beantragt werden, diese müssen aber nicht angenommen werden

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Gogo
Antwort auf nebomb

Es können Punkte beantragt werden, diese müssen aber nicht angenommen werden

Ob zusätzliche Agenda-Punkte aufgenommen werden, entscheidet aber nicht der Vorstand, sondern die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung kann nur über die Punkte der Tagesordnung beschließen, die in der Einladung bezeichnet sind. Weitere Anträge zur Tagesordnung, die mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können, müssen spätestens 7 Tage vorher dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Ob diese Anträge die Tagesordnung erweitern oder ergänzen, entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge auf Entscheidungen, die mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden, müssen in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein.

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