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Stroem

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Bleibt die Frage, ob der GV eine Vermögensaufstellung verlangt hat, wann dies genau war und wer diese abgegeben hat. Da kommt es auch bezüglich einiger Fristen aufs Detail an.

"Faktischer Geschäftsführer" aus MüKoGmbHG/Fleischer, 4. Aufl. 2023, GmbHG § 43 Rn. 292

Gesellschaftsfremde Berater bilden in aller Regel keine faktischen Geschäftsführer, weil sie nicht mit organtypischen Entscheidungskompetenzen ausgestattet sind, sondern nur kaufmännischen, juristischen oder technischen Sachverstand beisteuern.

Da es im Vereinsrecht erstmal keinen Geschäftsführer gibt (durch Satzung aber möglich), würde ich analog mal eine Kommentierung zum GmbH Gesetz heranziehen.

Natürlich reicht das nicht. Aber wieso sollte Eser den Scheiß bezahlen.

Der Plan sollte wie folgt aussehen:

1.Ist Zusatnd mit allen Verbindlichkeiten und Forderungen (sicher planbare Einnahmen) ermitteln.

  1. 2. Realistische Ratenzahlungsvereinbarungen ggf. mit Einmalzahlung als Start treffen.

  2. 3. Weitere Sponsoren akquirieren, Ratenplan erfüllen, wirtschaftlich handeln und den Verein weiter entwickeln.

  1. Plan B:

  2. 1. Ist Zusatnd ermitteln

  3. 2. Insolvenz anmelden

  4. 3. Hoffen, dass soviel Geld da ist, um ein Insolvenzverfahren zu überstehen.

  5. 4. Sponsoren akquirieren, die dann eine Oberliga oder tiefer stemmen können

  6. 5. Hoffen, dass man Dienstleister und andere Vertragspartner findet, die darauf vertrauen, dass diesmal die Rechnungen gezahlt werden.

Da am 25.02.24 die Comedy Benefits Veranstaltung war und diese Gelder laut Johannes bereits nach Irland überwiesen werden sollten, gab es das Konto wohl schon vor Platz also zu Thißen ud Scholten Zeiten.

Ist doch nachvollziehbar. Die Ausgaben werden auf das allernötigste reduziert. Eser möchte das die Leute die er zum KFC geholt hat bezahlt werden. Kann der Verein dies nicht leisten, springt er mit Darlehen ein .

Das Geld von neuen Sponsoren wäre sofort weg ohne das die Gläubiger sich auf einen Deal einlassen müssten bzw. dieses Geld nicht mehr für eine Gesamtlösung zur Verfügung stünde.

Sollte Platzer abgesetzt werden, besteht natürlich die Gefahr, dass Eser seine Darlehen kündigt. Ordentlich oder außerordentlich. Sprich Ende Februar wird Sechsstellinger Betrag fällig. Wird nicht gezahlt, steht der nächste Insolvenzantrag vor der Tür. (Kompakte Zusammenfassung)

Und trotzdem gibt es keine Grundlage warum Eser (!) ihn bezahlen sollte. Vielleicht muss der Verein (!) da mal seinen Verpflichtungen nachkommen.

Ist das vielleicht der Grund warum Lipi nicht mehr im Kader ist?

Sehr interessant. Bin noch nicht durch, aber es ist ziemlich spannend und erschreckend. Aber auch ein Funken Hoffnung.

außerordentliche MV ·

Man kann es nennen wie man möchte, Empfehlung, Beschluss etc. wenn die aoMV unzulässig ist, ist auch das dort besprochene nicht von Wirku

außerordentliche MV ·

Berufung der Mitgliederversammlung § 36 BGB

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

Was sagt die Satzung (§ 11 Nr. 5):

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand ... unter Einhaltung einer

Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.

Berufung auf Verlangen einer Minderheit § 37 BGB

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.

Anmerkung: Die Einberufung nach Absatz 1 hat durch das zuständige Organ zu erfolgen.

In der Satzung wäre eine Regelung möglich, die es neben dem Vorstand auch dem VWR gestatten könnte eine (ao)MV einzuberufen. Dies ist jedoch so nicht geregelt. Weder bei den Aufgaben der VWR, noch bei den Regelungen zur MV.

Im Gegenteil:

In § 12 Nr. 8 der Satzung ist konkret genannt, dass der VWR Vorsitzende die VWR Sitzungen beruft.
"Der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder im Falle seiner Verhinderung ein Stellvertreter

berufen die Verwaltungsratssitzungen ein, die entsprechend den Erfordernissen des

Vereins stattfinden."

Hätte man dieses Berufungsrecht auf für die MV gewollte, hätte man dies in der Satzung tun können. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung wurde nicht getroffen.

In § 12 Nr. 17 der Satzung heißt es lediglich:
"Liegt nach Auffassung des Verwaltungsrates ein wichtiger Grund vor, kann der

Verwaltungsrat auf Empfehlung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung den

Vorstand, bzw. einzelne Vorstandsmitglieder abberufen"

Hier steht nicht, dass der VWR auch eine MV einberufen kann. Er kann lediglich nach Beschluss einer MV den Vorstand abberufen.

Da es aus meiner Sicht daher keine Befugnis zur Einberufung einer MV durch den VWR laut Satzung gibt, verbleibt dieses Recht beim Vorstand.

Auch in § 11 Nr. 15 der Satzung wird der VWR mit keiner Silbe erwähnt.

"Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des

Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel aller stimmberechtigten

Vereinsmitglieder ... vom Vorstand verlangt wird."

Wir haben hier zwei Möglichkeiten:

  1. 1. "das Interesse des Vereins es erfordert" - diesem Grund kann man sicherlich zustimmen. Die Einberufung muss trotzdem durch den Vorstand erfolgen.

  2. 2. 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder verlangen eine aoMV - auch hier müsste mangels anderer Regelung die Einberuf über den Vorstand erfolgen. (Die Diskussion, ob diese Klausel in dieser Form überhaupt zulässig ist, hatten wir ja schon)

Erfolgt die Einberuf durch den Vorstand nicht, bleibt der in § 37 (2) BGB genante Rechtsweg über das Amtsgericht.

Gibt es keine konkrete Regelung, wird es in der Kommentierung wie folgt beschrieben.

"Bei Schweigen der Satzung liegt die Einberufungskompetenz beim Vorstand" (MüKoBGB/Leuschner BGB § 36 Rn. 1-7)

außerordentliche MV ·

Hab ich heute morgen schon geschrieben. Versuche gleich nochmal etwas dazu zu schreiben. War leider den ganzen Tag beschäftigt und konnte daher nichts ausführlicheres posten.

außerordentliche MV ·

Reicht aus meiner Sicht nicht. Sowohl die Satzung wie auch das BGB sprechen Davon, das die MV und auch die aoMV durch den Vorstand einzuberufen sind. Eine klare andere Regelung fehlt. Macht der Vorstand dies trotz berechtigter Gründe nicht, kann dies eingeklagt werden.

Die "aoMV" ist also keine. Hätte man auch gestern auf dem FA treffen abstimmen können. Wäre die gleiche Wirkung.

außerordentliche MV ·

Es ist noch Recht früh heute, aber auf den ersten Blick sehr ich in der Satzung keine Regelung die es dem VWR erlaubt eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Dies hat über den Vorstand zu erfolgen. Hält der Vorstand sich daran, steht dem VWR der Rechtsweg offen.

Hammer der Woche ·

Hat Habeck übrigens bereits dementiert. Und ja, das gab es schon. Schau dir doch die Politik den letzten Jahrzehnte an. Da wird immer nur bis morgen gedacht. Wenn es mal unpopuläre - aber richtige - Ideen gibt, fallen direkt die Umfragewerte und die haben nur wenige Lust drauf. Seit Jahren wird das Thema Umwelt- und Klimaschutz von der Wissenschaft angemahnt. Was ist passiert? Wenig. Die erste Partei im Bundestag war übrigens lustigerweise die FDP in den 70er Jahren. Das ist aber kein deutsches Problem, sondern weltweit. Mal mehr, mal weniger. Aber hier ist nicht der richtige Ort für diese Diskussion. Wenden wir uns wieder wirklich wichtigen Dingen zu. Fußball! ;-)

Unsere Satzung sieht die Möglichkeit (!) einer hauptamtlichen Tätigkeit vor.

Nein. Der Eintrag hat lediglich eine deklaratorische Wirkung. Ist jedoch nichts weiteres bekannt, kann er einen Rechtsschein entfalten. Das dürfte bei uns in den meisten Fällen allerdings eher ausscheiden.

Sportliche Zukunft ·
  1. Bei einer Insolvenz

  2. 1. Anmeldung vor Ende der Hinrunde

  3. 9 Punkte Abzug in dieser Saison

  4. 2. Anmeldung in der Winterpause

  5. 9 Punkte Abzug in dieser Saison

  6. 3. Anmeldung im Laufe der Rückrunde

  7. 9 Punkte Abzug in dieser Saison

Bei (gleichzeitigem) Rückzug der Mannschaft

  1. 1. Anmeldung vor Ende der Hinrunde

  2. Spiele werden rückwirkend nicht gewertet

  3. 2. Anmeldung in der Winterpause

  4. Spiele werden rückwirkend nicht gewertet

  5. 3. Anmeldung im Laufe der Rückrunde

  6. bis 30.04. werden die Spiele rückwirkend nicht gewertet

  7. ab 01.05. die Spiele werden gewertet, noch nicht ausgetragene Spiele werden 2:0 für den Gegner gewertet

Zusätzlich wären wir erster Absteiger gesetzt und dürften in der neuen Saison in der Oberliga antreten.

Der Verein hat ja auch keinen Pressesprecher mehr, den man hätte ansprechen können. ;-)

Ich habe mir mal den Spaß gemacht und mir die Spielordnungen des WDFV und des DFB (darauf wird verwiesen) angesehen. So eindeutig ist der Punktabzug nicht. DEr WDFV nimmt zwar auf die SPO des DFB Bezug, nur passt die snicht ganz zum Regelverstoß. Ausmeiner Sicht gibt es da viel Spielraum. Entweder soll die Punktabzug nur für die Fälle in der DFB Spielordnung gelten oder auch für die Fall der fehlenden Spielerentragung in der WDFV SPO. Dann hätte man aber nur auf die Sanktionsregelung verweisen sollen und nicht auch auf die Verstoßregelung verweisen sollen.

Um zu dokumentieren, dass dieser eingesetzt wurde?

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23.10. 19:30 Fortuna 1:1 SC Tönis
24.10. 17:30 ETB Essen 1:4 Schonneb.
24.10. 18:00 KFC Uerd. 0:1 1. FC Mo
25.10. 15:00 SSVg Velb. 4:1 Holzheim
25.10. 15:00 SF Baumb. 2:1 Dingden
25.10. 15:00 TSV Meerb. 2:2 Rat. 04/19
25.10. 15:00 Sonsbeck 0:3 Wupperta
25.10. 15:00 Scherpen 3:0 Büderich
25.10. 15:30 Solingen 1:2 VFL Jüch