KFC Uerdingen (GmbH) leitet Eigenverwaltungsverfahren ein
Alles nichts neues und weitere Spekulation.
Außer dem Höhner lachen die sich über unseren Verein als Ganzes kaputt. Sehen uns als bereits abgestiegen und würden uns auch kein Stadion geben.
Muss ich mir nicht nochmal anhören.
Hier mal der wichtigste Absatz, in dem sich aber nach meinem Verständnis irgendwie widersprochen wird:
Auf der Führungsebene des KFC Uerdingen geht man nach WZ-Informationen davon aus, kurzfristig doch noch eine Lösung zum Verkauf der Anteile der KFC Uerdingen Fußball GmbH zu finden und dadurch einem möglichen Finanzkollaps zu entgehen. Demnach sollen Gespräche mit Investoren aus dem Ausland längst noch nicht abgeschlossen sein. Doch die Zeit rennt. Das Amtsgericht Krefeld wird in dieser Woche über einen möglichen Insolvenzantrag des KFC entscheiden. Seit der den Streitigkeiten mit dem Stadionbetreiber DLive steht der Fußball-Drittligist mehr denn je unter Zugzwang. Auch wenn das nächste Heimspiel voraussichtlich erst am 13. Februar (FSV Zwickau) stattfinden könnte.
Das Amtsgericht Krefeld wird in dieser Woche über einen möglichen Insolvenzantrag des KFC entscheiden.
Die Woche ist um.
Hat jemand was gehört? Wie hat das Gericht entschieden?
Wurde der Insolvenz in Eigenverwaltung vom Gericht zugestimmt?
Oder hat das Gericht noch nichts entschieden?
Weder in der Presse noch auf der HP des KFC noch auf der Seite der Justiz mit den amtlichen Insolvenzmitteilungen ist etwas zu lesen.
Oder hat das Gericht diese Woche doch nichts entschieden?
Wäre eine solche Verzögerung als schlechtes Zeichen zu werten?
Das Amtsgericht Krefeld wird in dieser Woche über einen möglichen Insolvenzantrag des KFC entscheiden.
Die Woche ist um.
Hat jemand was gehört? Wie hat das Gericht entschieden?
Wurde der Insolvenz in Eigenverwaltung vom Gericht zugestimmt?
Oder hat das Gericht noch nichts entschieden?
Weder in der Presse noch auf der HP des KFC noch auf der Seite der Justiz mit den amtlichen Insolvenzmitteilungen ist etwas zu lesen.
Oder hat das Gericht diese Woche doch nichts entschieden?
Wäre eine solche Verzögerung als schlechtes Zeichen zu werten?
Eigentlich hätte die Presse ja heute mal nachfragen müssen, um noch was in der Samstagsausgabe zu haben. Und was morgen in der Zeitung steht, ist üblicherweise heute um 21 Uhr ja schon online.
So erfahren wir dann erste nächste Woche was.
Laut WZ hatte der KFC bis gestern Zeit alle Unterlagen einzureichen. Erst dann prüft das Gericht den Antrag. Und auch abhängig von der Entscheidung des Gerichts will der DFB erst zum möglichen Punktabzug urteilen.
Bis zum gestrigen Donnerstag hatte der KFC Uerdingen Zeit, seine Unterlagen beim Amtsgericht in Krefeld einzureichen. Diese Frist hatte das Gericht dem Verein nach Beantragung eines Insolvenzverfahrens in der vergangenen Woche gestellt. In den kommenden Tagen will sich das Insolvenzgericht mit dem Fall beschäftigen. Wann eine Entscheidung vorliegt, kann derzeit bei Gericht noch niemand voraussagen. „Es gibt keine gesetzliche Ausschlussfrist, bis zu deren Ablauf alle erforderlichen Unterlagen beigebracht sein müssen. Im vorliegenden Fall war zunächst eine Frist von einer Woche bestimmt worden“, teilt Gerichtssprecher Christian Tenhofen mit. Demnach könnte die Frist sogar noch einmal verlängert werden, sollten nach Ansicht des Gerichts nicht alle nötigen Unterlagen zur Prüfung vorliegen.
Was hätte es eigentlich zur Folge, wenn das Gericht die Insolvenz in Eigenverwaltung ablehnt?
Könnte dann trotzdem der Spielbetrieb weiterlaufen und wären dann auch weiter erfolgreiche Verhandlungen mit einem Investor möglich?
https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_aufruf.pl?PHPSESSID=615eafb771e9dc9b726853429279dda8&datei=gerichte/nw/agkrefd/21/0091_IN00003_21/2021_02_02__09_29_51_Anordnung_Sicherungsmassnahmen.htm
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 3/21
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 16359 eingetragenen KFC Uerdingen 05 Fußball GmbH, Dießemer Bruch 100A, 47805 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Nikolas Weinhart, Auf der Bochumer Landwehr 22, 44791 Bochum
Geschäftszweig: Fortführung des Betriebs der bisher durch den Krefelder Fußball-Club Uerdingen 05 e.V. (KFC Uerdingen 05 e.V.) unterhaltenen Fußballabteilung der 1. Herrenmannschaft
ist am 02.02.2021, um 09:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Claus-Peter Kruth, Kennedydamm 24, 40476 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
91 IN 3/21
Amtsgericht Krefeld, 02.02.2021
https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_aufruf.pl?PHPSESSID=615eafb771e9dc9b726853429279dda8&datei=gerichte/nw/agkrefd/21/0091_IN00003_21/2021_02_02__09_29_51_Anordnung_Sicherungsmassnahmen.htm
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 3/21
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 16359 eingetragenen KFC Uerdingen 05 Fußball GmbH, Dießemer Bruch 100A, 47805 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Nikolas Weinhart, Auf der Bochumer Landwehr 22, 44791 Bochum
Geschäftszweig: Fortführung des Betriebs der bisher durch den Krefelder Fußball-Club Uerdingen 05 e.V. (KFC Uerdingen 05 e.V.) unterhaltenen Fußballabteilung der 1. Herrenmannschaft
ist am 02.02.2021, um 09:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Claus-Peter Kruth, Kennedydamm 24, 40476 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
91 IN 3/21
Amtsgericht Krefeld, 02.02.2021
Spekulation bezüglich der Verantwortlichen der GmbH:
Auf der Flucht?
Untergetaucht?
Vom Insolvenzverwalter vor die Tür gesetzt?
Sorry, die Fragen sind absichtlich provokant. Aber sind es die Verantwortlichen nicht selber schuld dass permanent solche Vermutungen in Presse oder Internetforen auftauchen - bei der "hervorragenden" Öffentlichkeitsarbeit die hier betrieben wird?
Ja, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wurde, lässt darauf schließen, dass das Gericht eine Insolvenz in Eigenverantwortung als wenig aussichtsreich ansieht.
"Im Eröffnungsverfahren trifft das Gericht normalerweise zahlreiche Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Masse (§§ 21, 22 InsO). Liegt nun parallel zum Eröffnungsantrag (§ 13 InsO) ein zulässiger Antrag auf Eigenverwaltung vor (§ 270 Abs. 2 Nr. 1 InsO), soll das Gericht nach § 270a InsO von der Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters absehen, wenn der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das ist die Besonderheit des § 270a InsO. Der Schuldner behält im Eröffnungsverfahren seine Verfügungsbefugnis und kann sein operatives Geschäft ganz normal weiterbetreiben. Ihm wird kein (starker oder schwacher) vorläufiger Insolvenzverwalter „vor die Nase gesetzt“ (§ 270a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 InsO), sondern es wird lediglich ein vorläufiger Sachwalter bestellt (§ 270a Abs. 1 S. 2 InsO). Dessen Aufgaben sind in § 270a Abs. 1 S. 2 InsO geregelt, der wiederum auf die Regelungen im eröffneten Verfahren (§§ 274, 275 InsO) verweist."
https://www.juracademy.de/insolvenzrecht/vorlaeufige-eigenverwaltung.html
Ein neutraler Insolvenzverwalter kann bei den Gläubigern auch Vertrauen erzeugen. Ich glaube zum Beispiel, dass Verhandlungen zum Stadion nun leichter werden, weil klar ist, dass ab jetzt zugesagtes Geld wirklich fließen wird.
Ein neutraler Insolvenzverwalter kann bei den Gläubigern auch Vertrauen erzeugen. Ich glaube zum Beispiel, dass Verhandlungen zum Stadion nun leichter werden, weil klar ist, dass ab jetzt zugesagtes Geld wirklich fließen wird.
Wird der insolvenzverwalter auch bei dem Verhandlungen mit einem möglichen Investor dabei sein?
Ein neutraler Insolvenzverwalter kann bei den Gläubigern auch Vertrauen erzeugen. Ich glaube zum Beispiel, dass Verhandlungen zum Stadion nun leichter werden, weil klar ist, dass ab jetzt zugesagtes Geld wirklich fließen wird.
Ja, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wurde, lässt darauf schließen, dass das Gericht eine Insolvenz in Eigenverantwortung als wenig aussichtsreich ansieht.
"Im Eröffnungsverfahren trifft das Gericht normalerweise zahlreiche Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Masse (§§ 21, 22 InsO). Liegt nun parallel zum Eröffnungsantrag (§ 13 InsO) ein zulässiger Antrag auf Eigenverwaltung vor (§ 270 Abs. 2 Nr. 1 InsO), soll das Gericht nach § 270a InsO von der Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters absehen, wenn der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das ist die Besonderheit des § 270a InsO. Der Schuldner behält im Eröffnungsverfahren seine Verfügungsbefugnis und kann sein operatives Geschäft ganz normal weiterbetreiben. Ihm wird kein (starker oder schwacher) vorläufiger Insolvenzverwalter „vor die Nase gesetzt“ (§ 270a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 InsO), sondern es wird lediglich ein vorläufiger Sachwalter bestellt (§ 270a Abs. 1 S. 2 InsO). Dessen Aufgaben sind in § 270a Abs. 1 S. 2 InsO geregelt, der wiederum auf die Regelungen im eröffneten Verfahren (§§ 274, 275 InsO) verweist."
https://www.juracademy.de/insolvenzrecht/vorlaeufige-eigenverwaltung.html
Ja, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wurde, lässt darauf schließen, dass das Gericht eine Insolvenz in Eigenverantwortung als wenig aussichtsreich ansieht.
So ist es - allerdings habe ich auch damit gerechnet dass es so kommt. Mit Gründen halte ich mich lieber zurück - sonst werde ich wieder in die Ecke des "MP-Hassers" gestellt.
Für den KFC dürfte die Einsetzung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters jedoch nur positiv sein. Jedenfalls sind MP und sein Generalsekretär NW mit dieser Entscheidung deutlich entmachtet.
Oder, anders gesagt, der Insolvenzverwalter kann jetzt den Fokus deutlich verschieben, und zwar von der Rettung des Invests von MP hin zu einer Priorität den KFC zu sanieren.
Wird der insolvenzverwalter auch bei dem Verhandlungen mit einem möglichen Investor dabei sein?
Wird der insolvenzverwalter auch bei dem Verhandlungen mit einem möglichen Investor dabei sein?
Ja - sogar noch "mehr".
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird aus dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein "wirklicher", starker Insolvenzverwalter.
Er ist dann in der Lage auch alleine - also ohne MP (!!!) - den 'ganzen Laden' an einen neuen Investor veräußern. Das nennt sich übertragende Sanierung.
PS: Der Gläubigerausschuss hat bei solchen Entscheidungen Mitspracherecht ...
Nächste Spiele
07.12. 14:00 | -:- | KFC Uerd. | |
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07.12. 14:00 | -:- | KFC Uerd. | |
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07.12. 14:00 | -:- | ||
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